Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros Genitheim e. U. für Sachverständigentätigkeit und Beratung
1) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Ingenieurbüro Genitheim e. U., kurz Auftragnehmer, einerseits und dem Auftraggeber andererseits gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
b) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2) Auftrag
a) Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
b) Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, insbesondere Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung, Risk-Management sowie weitere sachverständige Beratertätigkeit in den Fachgebieten Maschinenbau, Verkehrsunfallanalyse, Transportsicherheit und Gefahrgut. Dies kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Thema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
c) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
f) Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
g) Falls Leistungsfristen vereinbart werden, beginnt deren Lauf, sobald sich Auftraggeber und Auftragnehmer über alle Einzelheiten des Auftrages einig sind und der Auftragnehmer vom Auftraggeber alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien u.dgl. erhalten hat.
h) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, schuldet der Auftragnehmer als Sachverständiger nicht, sondern ausschließlich die objektive und unparteiische Anwendung seiner Sachkunde.
i) Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
j) Der Auftragnehmer kann stets zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im seinem Namen und für seine Rechnung Aufträge erteilen.
k) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
l) Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3) Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
b) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, weitere Gutachten) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen (insbesondere während der Auftragsausführung geänderten Umständen), die erkennbar für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine konkrete Mitwirkungspflicht bei der Besorgung und Erhebung von Informationen und Unterlagen, der der Auftraggeber unverzüglich und wahrheitsgemäß nachzukommen hat. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen vor Vertragsabschluss auf besondere Risiken, außerordentliche Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenhöhen hinzuweisen.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich die vollständige und unterfertigte Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er weder Entwürfe, Teile des Gutachtens, Zwischenberichte oder Vorab-Informationen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber weiterleiten.
d) Für die Durchführung von Tests, Versuchen, Überprüfungen u.dgl. hat der Auftraggeber die erforderlichen und tauglichen Untersuchungsobjekte, Hilfsgegenstände, Messgeräte, Maschinen, Hebezeuge, Fahrzeuge und Testgelände kostenfrei und versichert gegen Verlust und Beschädigung (auch für die Durchführung derartiger Tests, Versuche, Überprüfungen u.dgl.) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat auch erforderliches Personal (wie z.B. Maschinen- und Fahrzeugbediener, LKW-Lenker, etc.), das über die entsprechenden Befugnisse bzw. Berechtigungen sowie die faktischen Fähigkeiten verfügt, für die Testabwicklung kostenlos beizustellen. Verzögerungen und Mehraufwand, welche dem Auftragnehmer durch Probleme mit Gerätschaft und Personal erwachsen, die von Auftrageberseite bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt hätten werden sollen, sind dem Auftragnehmer gesondert und zuzüglich zu entgelten.
4) Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Verfall von Ansprüchen
a) Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber diese nicht gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet. Dies gilt ebenso für Teilleistungen.
b) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu erbringen.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Informationen und Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber oder seinen Leuten zur Verfügung gestellt werden, auf die Richtigkeit solcher von Auftraggeberseite stammender Daten vorbehaltlos zu vertrauen. Dem Auftragnehmer kommt keine Verpflichtung zu, solche Daten, die von Auftraggeber oder dessen Leuten stammen, zu prüfen bzw. zu hinterfragen. Soweit dem Auftragnehmer im Vertrauen auf die von Auftraggeberseite benannten Daten ein Schaden entsteht, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer dafür. Erschwernisse, die aus unrichtigen Daten von Auftraggeberseite herrühren, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer gesondert zu entgelten. Gutachtensergebnisse, die aus unrichtigen Datenangaben von Auftraggeberseite resultieren, berechtigen den Auftraggeber nicht, Mängel, Schadenersatz oder Haftungen gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
f) Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlegen des Auftraggebers gemäß Punkt 3 verursacht wurden. Die Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden des Auftragnehmers bei der Leistungserbringung trifft stets den Auftraggeber.
g) Jede Haftung wird der Höhe nach auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden entstanden ist, beschränkt. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Mängelfolgeschäden. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall mit höchstens EUR 400.000,00 (Vertragssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt.
h) Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Eine Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer begründet keinerlei Pflichten zugunsten Dritter. Keinesfalls kann ein Dritter Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen.
i) Bei Tests, Versuchen, Überprüfungen u.dgl. handelt es sich um Vorgänge, deren Verlauf und Ausgang nicht vollständig vorhersehbar sind. Es gilt daher ein gänzlicher Ausschluss einer Haftung des Auftragnehmers für Schäden an Personen, Untersuchungsobjekten, Hilfsgegenständen, Messgeräten, Maschinen, Hebezeugen, Fahrzeugen und Testgelände als vereinbart.
j) Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag und aus diesem dadurch begründeten Vertragsverhältnis oder aus dessen allfälliger Verletzung verfallen nach spätestens 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungs- Verfalls- oder Präklusionsfristen gelten. Die Verfallsfrist beginnt (spätestens) mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
k) Die Bestimmungen des Punktes 4) gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
5) Rücktritt vom Vertrag
a) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens nur aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen. Die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund ist schriftlich unter Benennung des Auflösungsgrundes zu erklären. Ein allgemeines Kündigungsrecht besteht nicht.
b) Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur vorzeitigen Auflösung berechtigen, sind insbesondere Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung sowie ein qualifizierter Leistungsverzug des Auftragnehmers trotz Mahnung des Auftraggebers mit eingeschriebenem Brief unter Setzung einer angemessenen Nachfirst.
c) Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur vorzeitigen Auflösung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung oder Verzögerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuche unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftragnehmer nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt oder eine Befangenheit vorliegt.
d) Der Auftragnehmer ist weiters zum Rücktritt vom Vertag berechtigt, wenn der Auftraggeber mit fälligen Honorarzahlungen bzw. Vergütungen an den AN mehr als 14 Tage in Verzug ist, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
e) Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Es findet § 1168 ABGB Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen zu honorieren.
6) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorar- und Entgeltangaben verstehen sich in Euro sowie netto zuzüglich Spesen und Barauslagen. In diesen Angaben ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese ist vom Auftraggeber zuzüglich zu bezahlen.
b) Die Honorarsätze für Leistungen, die nicht nach tatsächlichem Zeitaufwand, sondern pauschal verrechnet werden, basieren auf einem Arbeitstag mit acht Stunden von Montag bis Freitag.
c) An- und Abreise zu den Einsatzorten gilt als Arbeitszeit. Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für Nächtigung und Verpflegung des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen sowie Barauslagen sind gesondert zu vergüten.
d) Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Für Aufträge, die pauschal verrechnet werden, stellt der Auftragnehmer nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Fahrtkosten und Aufwendungen gemäß Punkt 6c) sowie Barauslagen werden nach Anfallen in Rechnung gestellt.
e) Dem Auftraggeber ist es untersagt, Honorarforderungen bzw. sonstige Entgeltforderungen des Auftragsnehmers mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen.
f) Schriftliche Ausarbeitungen werden auf Wunsch dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
7) Fälligkeit und Zahlung, Verzug
a) Die Honorarabrechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug von Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen. In diesem Fall gelten ebenfalls die Bestimmungen aus Punkt 7a).
c) Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten.
8) Schutz der Unterlagen
a) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, soweit dem nicht Erfordernisse der Auftragsausführung entgegenstehen.
b) Für unverlangt zugesandte Unterlagen, Informationen, Lichtbilder u.dgl. bestehen keinerlei Sorgfaltspflichten.
c) Der Auftragnehmer ist auch zur Geheimhaltung seiner Sachverständigen- und Beratungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
d) Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Gutachten, Anweisungen, Richtlinien, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
e) Sämtliche Unterlagen, Informationen, Lichtbilder u.dgl. dürfen vom Auftraggeber nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
f) Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.
g) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dieses Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Auftragnehmers genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
9) Datenspeicherung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen, firmen- und personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
b) Der Auftragnehmer kann die angefertigten Lichtbilder für eigene Zwecke verwenden. Der Auftraggeber stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ausdrücklich zu.
10) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist sein Sitz in 6142 Mieders, Wiesel 7.
11) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis (auch über dessen Begründung oder Beendigung) wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
12) Schlussbestimmungen
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Versionen.
b) Alle vom Auftragnehmer abzugebenden Informationen und Unterlagen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail oder Telefax abgegeben werden. Der Auftragnehmer ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftraggebers berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Auftraggeber in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Auftraggeber erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.
Irrtum und Änderungen vorbehalten
Stand 01. Juni 2020
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